Lebens- und Sozialberater*in
Lebens- und Sozialberater*innen beraten und betreuen gesunde Einzelpersonen, Paare, Familien, Teams oder Gruppen in Fragen der Persönlichkeitsentwicklung, Entscheidungsfindung, in Problem- oder Krisensituationen. Dadurch sollen insbesondere belastende oder schwer zu bewältigende Situationen erleichtert und positiv verändert werden. Lebens- und Sozialberater*innen üben ihre Tätigkeiten entweder im Rahmen von sozialen Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen aus oder als selbstständige Erwerbstätige. Je nach Aufgabenbereich und Institution arbeiten sie gemeinsam mit anderen Fachkräften des Sozial- und Gesundheitswesens.
Ausbildung Lebens- und Sozialberater*in:
Der Ausbildungsnachweis ist auf Basis der Gewerbeordnung BGBl. Nr. 194/1994 geregelt und in der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl. Nr. 116/2022) festgelegt. Als Nachweis gelten:
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums (Bachelor Professional: „BPr“) im Bereich Psychosoziale Beratung, dessen Inhalt dem Ausbildungscurriculum für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß dieser Verordnung entspricht
- Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung nach § 2 Abs. 1 Z 3 Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, und b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) fürLebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 der Verordnung im Ausmaß von 600 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
- Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss der Akademie für Sozialarbeit, des Fachhochschullehrganges für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit und b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 der Verordnung im Ausmaß von 762,5 Zeitstunden, sofern dieseAusbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
- Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischen, berufspädagogischen, religionspädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungsanstalt oder Studienrichtung und b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) fürLebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 der Verordnung im Ausmaß von 2.725 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
- Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Psychologie und b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 der Verordnung im Ausmaß von 1.975 Zeitstunden, sofern dieseAusbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren oder
- Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 der Verordnung im Ausmaß von 2.225 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
- Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschulstudienganges in den Fachbereichen Gesundheit, Pflege, Medizin, Pädagogik, Soziales oder Theologie und b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 3.750 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
- Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums und b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 der Verordnung im Ausmaß von 1.412,5 Zeitstunden, soferndiese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Beruf der Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, oder
- Zeugnisse über a) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1 der Verordnung, wobei Berufserfahrungen auf Basis von Lernergebnissen (über Validierung) angerechnet werden und b) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
Details: Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung (BGBl. II 116/2022)
Für diesen Beruf gibt es folgende Bildungswege:
...und dort kannst du den Beruf Lebens- und Sozialberater*in ausüben:
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